E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (GR - S 2022 11)

Zusammenfassung des Urteils S 2022 11: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in einem versicherungsrechtlichen Streitfall entschieden, dass die IV-Stelle des Kantons Graubünden an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Gutachter Dr. med. E._____ festhalten darf. Der Beschwerdeführer hatte versucht, den Gutachter abzulehnen, unter anderem aufgrund von negativen Erfahrungsberichten im Internet und Kommunikationsschwierigkeiten. Das Gericht entschied jedoch, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um den Gutachter abzulehnen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 700.-- zu tragen. Die unterliegende Partei, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, erhält keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 2022 11

Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid S 2022 11 vom 05.04.2022 (GR)
Datum:05.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Versicherungsleistungen nach IVG
Schlagwörter: Richt; Gutachter; Begutachtung; Bg-act; Gutachten; Recht; IV-Stelle; Ablehnung; Chirurgie; Traumatologie; Facharzt; Urteil; Bewegungsapparats; Bundesgericht; Sachverständige; Fachdisziplin; Patienten; Ablehnungsgr; Gutachters; Zwischenverfügung; Befangenheit; Umstände; Beschwerdeführers; Sachverständigen; ürde
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ;Art. 19 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 34 BGG ;Art. 36 ATSG ;Art. 44 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:130 II 149; 132 II 485; 132 V 93; 137 V 210; 138 I 1; 138 V 271; 138 V 318; 139 V 492; 143 V 66;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 2022 11

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 11 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 5. April 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG I. Sachverhalt: 1. A._____, geboren B._____, ist Landwirt und meldete sich im April 2017 unter Hinweis auf die bei einem Unfall am 10. August 2016 erlittenen Oberschenkel- und Beckenfrakturen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie A._____ bei der Swiss Medical Assessment- and Business (SMAB) AG monodisziplinär durch Dr. med. C._____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, begutachten. In dem am 27. Mai 2020 erstatteten Gutachten diagnostizierte sie eine Arthralgie und Beugekontraktur des rechten Hüftgelenks (knöchern konsolidierte subtrochantäre Fermurfraktur rechts), des vorderen Beckenrings rechts und beider Iliosakralgelenke mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vermehrtem Sitzen und ohne häufiges Knien Hocken erachtete sie A._____ ab November 2018 zu 80 % arbeitsfähig. Ab dem Unfalltag am 10. August 2016 attestierte sie ihm keine und ab September 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit monatlicher Steigerung um 15 %. 2. Nach Einholung der Abschlussbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. med. D._____ stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 11. August 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. November 2018 und einer halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 in Aussicht. Dagegen liess A._____ am 14. September 2020, ergänzt mit Eingabe vom 6. November 2020, Einwand erheben. Gestützt darauf gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass das SMAB-Gutachten von Dr. med. C._____ gewisse Ungereimtheiten enthalte und die gesundheitlichen Beschwerden möglicherweise nicht umfassend berücksichtigt habe. Sie beschloss, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen, einschliesslich Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Auftrag wurde der X._____ AG zugeteilt, wobei am 10. August 2021 bekannt gegeben wurde, dass für die Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats Dr. med. E._____, Facharzt für Rheumatologie, eingesetzt werde. Dies eröffnete die IV-Stelle tags darauf A._____ und gab ihm die Möglichkeit, innert 12 Tagen Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwände zu erheben. Diese Frist wurde auf Gesuch hin mit Schreiben vom 25. August 2021 um 20 Tage erstreckt. 3. Mit Schreiben vom 17. September 2021 liess A._____ beantragen, zur Begutachtung in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sei anstelle von Dr. med. E._____ ein in der Schweiz ansässiger Facharzt mit Schwerpunkt chirurgische Orthopädie einzusetzen. Dazu führte er namentlich aus, seine Beschwerden seien überwiegend orthopädischer und nicht rheumatologischer Natur. Der vorgesehene Gutachter Dr. med. E._____ sei aufgrund seines beruflichen Schwerpunkts in der orthopädischen Rheumatologie nur bedingt geeignet zur Begutachtung in der orthopädischen Fachdisziplin. Zudem würden über den Umgang von Dr. med. E._____ mit Patienten im Internet diverse negative Erfahrungsberichte kursieren. Die teils ausführlichen Rezensionen auf Google zeigten, dass er scheinbar Mühe habe, auf die Leiden und Bedürfnisse seiner Patienten einzugehen, und seine zwischenmenschlichen und sozialen Fähigkeiten würden stark kritisiert. Insbesondere scheine er keine Geduld mit fremdsprachigen Patienten zu haben. Des Weiteren führte A._____ aus, er sei einfacher Landwirt und spreche einen F._____ Dialekt. Weder der Austausch noch der Ausdruck auf Schriftdeutsch seien ihm geläufig. Dies habe bereits in einer ersten Untersuchung durch eine deutsche Flugärztin zu erheblichen Missverständnissen geführt. 4. Mit Schreiben vom 23. September 2021 bat die IV-Stelle die X._____ AG mit Blick auf den Beweiswert und die Akzeptanz des Gutachtens, Dr. med. E._____ durch einen chirurgischen Orthopäden zu ersetzen. 5. Die für den 24. November 2021 vorgesehene Begutachtung durch die X._____ AG in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats wurde nicht durchgeführt, nachdem A._____ dort von Dr. med. E._____ empfangen worden war und er daraufhin erklärt hatte, sich nicht durch ihn begutachten zu lassen. Dies wurde gleichentags vom Rechtsvertreter von A._____ einem Sachbearbeiter der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt. 6. Daraufhin erneuerte die IV-Stelle am 29. November 2021 ihre Bitte gegenüber der X._____ AG, die Begutachtung in der besagten Fachdisziplin nicht durch Dr. med. E._____, sondern durch einen chirurgischen Orthopäden mit Facharzttitel durchführen zu lassen. 7. Mit Nachricht vom 1. Dezember 2021 teilte Prof. Dr. med. G._____, Ärztlicher Leiter der X._____ AG, der IV-Stelle unter Beilage zweier Anerkennungsschreiben der Medizinalberufskommission mit, dass Dr. med. E._____ über den in der Schweiz anerkannten Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt und somit dem Wunsch nach einer orthopädischen Untersuchung Genüge getan werde. 8. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Begutachtung in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats durch Dr. med. E._____ durchgeführt werde. Dieser weise mit dem in der Schweiz anerkannten Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats offensichtlich die nötige Fachkompetenz auf. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass A._____ deutscher Muttersprache sei, seit jeher in der Deutschschweiz lebe, die deutschsprachige Schule besucht und zwei Ausbildungen erfolgreich absolviert habe. Unter diesen Umständen sei, auch wenn er im Alltag F._____ Dialekt spreche, ohne Weiteres davon auszugehen, dass er und der hochdeutsch sprechende Teilgutachter sich adäquat verständigen können. Zu den negativen Erfahrungsberichten im Internet bleibe anzufügen, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Teil der Patienten mit dem Arzt unzufrieden sei und negative Erfahrungsberichte ins Internet schrieben. Das bedeute aber noch lange nicht, dass daran zu zweifeln sei, dass Dr. med. E._____ den Gesundheitszustand von A._____ und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit objektiv und fachlich kompetent beurteilen könne bzw. werde. Zusammenfassend fehlten (objektive) Anhaltspunkte dafür, dass das von Dr. med. E._____ zu erstellende Teilgutachten nicht korrekt zu Stande kommen werde. 9. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und neben der Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 beantragen, es sei festzustellen, dass gegen den Gutachter Dr. med. E._____ ein Ablehnungsgrund bestehe. Die IV-Stelle sei entsprechend anzuweisen, einen anderen Gutachter zu bezeichnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bereits mit Schreiben vom 17. September 2021 sei die Kompetenz von Dr. med. E._____, auf die Bedürfnisse seiner Patienten einzugehen, gestützt auf zahlreiche, auf Google veröffentlichte Erfahrungsberichte in Abrede gestellt worden. Der eingereichte Auszug sei nicht unbrauchbar, gehe daraus doch die Gesamtbewertung hervor, welche mit 2.9 Sternen bescheiden ausfalle und sehr wohl einen Rückschluss auf die Eignung des Gutachters zulasse. Sodann habe die IV-Stelle die X._____ AG zweimal aufgefordert, anstelle von Dr. med. E._____ einen anderen Gutachter zu bestimmen. Dadurch habe sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zweifel an der Eignung von Dr. med. E._____ für die Begutachtung teile. Wenn sie nun plötzlich in der angefochtenen Verfügung ihren Standpunkt geändert habe und an der Begutachtung durch Dr. med. E._____ festhalte, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze damit den Vertrauensgrundsatz. Schliesslich habe Dr. med. E._____ eine persönliche Ablehnung gegen ihn entwickelt, was sich bei der Begegnung zwischen ihnen anlässlich des ursprünglich vorgesehenen Begutachtungstermins am 24. November 2021 manifestiert habe. Dr. med. E._____ habe dabei sofort und ohne zu zögern die Konfrontation gesucht und ihn mit unterschwelligem Vorwurf gefragt, was er denn eigentlich gegen ihn habe. Aufgrund dieses Vorkommnisses und der gegen den Gutachter vorgebrachten Vorbehalte sei der Anschein der Befangenheit erstellt. Daher sei festzustellen, dass ein Ablehnungsgrund gegen Dr. med. E._____ bestehe. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2022 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie namentlich aus, dass sie aufgrund der Mitteilung der MED@P fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Dr. med. E._____ ein in der Schweiz nicht anerkannter Facharzt für Rheumatologie sei. Dieser Irrtum sei vom ärztlichen Leiter der X._____ AG am 1. Dezember 2021 unter Beilage zweier Anerkennungsbestätigungen aufgelöst worden. Zudem vermöchten die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände bei objektiver Betrachtung weder den Anschein der Befangenheit noch die Gefahr der Voreingenommenheit zu erwecken. Wenn Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer aufgrund dessen Weigerung, sich begutachten zu lassen, offenbar gefragt habe, was er denn eigentlich gegen ihn habe, sei diese (allfällige) Reaktion verhältnismässig. Es sei daran festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorlägen, die eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung durch Dr. med. E._____ in Frage stellten. 11. Der Beschwerdeführer hielt am 21. März 2022 replicando an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. 12. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Zwischenverfügung und die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2021, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers, die Begutachtung in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats durch eine andere, in der Schweiz ansässige Fachperson durchführen zu lassen, abgewiesen wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist – kraft Verweises auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG – in erster Linie Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prüfung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]) abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.2, U 20 71 vom 21. September 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. September 2017 E.1c und S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 Rz. 26). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (siehe BGE 130 II 149 E.1.1, 127 II 132 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 23). Das Bundesgericht hat im Kontext von Gutachtensanordnungen die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt. Damit trug es namentlich dem Umstand Rechnung, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische psychische Integrität bedeuten (BGE 138 V 271 E.1.2 und 137 V 210 E.3.4.2.7 und E.2.5). Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwerdegegnerin erlassene Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die X._____ AG festgehalten hat. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung [nachfolgend: aArt. 44 ATSG]). Triftige Gründe im Sinne von aArt. 44 ATSG liegen einerseits vor, wenn Ausstands- Ablehnungsgründe bestehen, andererseits wenn materielle Einwände gegen die als Sachverständige vorgeschlagene Person erhoben werden. Letztere beziehen sich zwar ebenfalls auf die Person des Gutachters. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen, wobei dabei namentlich die fehlende fachliche Kompetenz geltend gemacht wird (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4 f.). Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E.2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E.5.1). Für Sachverständige gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher Befangenheit. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.3, 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E.4.1.1, 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E.2.3 und 9C_775/2019 vom 26. Mai 2020 E.3.2). Anders als noch im Verwaltungsverfahren lehnt der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Dr. med. E._____ nicht mehr mangels fachlicher Qualifikation ab. Vielmehr räumt er in der Beschwerde ein, Dr. med. E._____ habe sich durch die Vorlage der entsprechenden Anerkennungsbescheinigungen in fachlicher Hinsicht ausweisen können (S. 8). So geht aus den Akten hervor, dass Dr. med. E._____ ein in der Schweiz anerkannter Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats ist (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 136 f.) und somit über die fachliche Eignung verfügt, um die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Rahmen eines Gutachtens zu beurteilen. Im Übrigen würde die angeblich fehlende Sachkunde eines Sachverständigen keinen besonderen Umstand bilden, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters erweckte (vgl. BGE 132 V 93 E.6.5). Ebenfalls nicht mehr geltend macht der Beschwerdeführer, dass es anlässlich der monodisziplinären orthopädisch-traumatologischen Begutachtung durch Dr. med. C._____ zu erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und der deutschen Gutachterin gekommen sei und er im Alltag einen 'F._____ Dialekt' spreche, wobei ihm weder der Ausdruck noch der Austausch in Schriftdeutsch geläufig seien (vgl. Schreiben vom 17. September 2021 [Bg-act. 130 S. 4] und Einwand vom 14. September 2020 [Bg-act. 99 S. 3 f.] sowie Ergänzung vom 6. November 2020 [Bg-act. 106 S. 3, S. 6 und S. 10]). Diesem Vorbringen entgegnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung überzeugend, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache sei, seit jeher in der Deutschschweiz lebe, die deutschsprachige Schule besucht und zwei Ausbildungen (Landwirt und Schreiner) erfolgreich absolviert habe, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass er sich mit dem hochdeutsch sprechenden Teilgutachter adäquat verständigen könne, auch wenn er im Alltag F._____ Dialekt spreche (Bg-act. 139 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Verständigungsschwierigkeiten nicht auf Dr. med. E._____ bezogen, sondern auf die orthopädisch-traumatologische Gutachterin Dr. med. C._____, wobei die Kommunikationsprobleme nach seinen eigenen Angaben wesentlich damit zu tun hatten, dass die Gutachterin in einem für ihn kaum verständlichen hochdeutschen Dialekt gesprochen hat (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2022 S. 3, Einwand vom 14. September 2020 [Bg-act. 99 S. 4] sowie Ergänzung vom 6. November 2020 [Bg-act. 106 S. 3 und S. 10]). Dass dies auch auf Dr. med. E._____ zutreffen würde, wurde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren erneut auf die auf Google publizierten negativen Erfahrungsberichte über Dr. med. E._____ und erblickt darin einen Ablehnungsgrund. Dazu bringt er namentlich vor, in seiner Stellungnahme vom 17. September 2021 seien insbesondere die Kompetenz des Gutachters, auf die Bedürfnisse seiner Patienten einzugehen, in Abrede gestellt worden. Bei der Anamnese sei erforderlich, dass auf die Äusserungen der Patienten eingegangen werde und diese im Gutachten auch entsprechend wiedergegeben würden. Sein Einwand ist somit von der Sorge getragen, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen und die angeblichen Fehlleistungen des vorgesehenen Sachverständigen würden ihn um ein faires Abklärungsverfahren bringen. Abgesehen davon, dass die formelle Ablehnung eines Gutachters regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann (BGE 138 V 271 E.2.2.2 m.H.), ist sein Vorbringen allgemeiner Natur. Der Beschwerdeführer macht keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Sachverständigen geltend. Mit anderen Worten zielt die von ihm kritisierte angeblich fehlende Kompetenz von Dr. med. E._____, auf die Bedürfnisse seiner Patienten einzugehen, nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund ab, der seinen Ursprung im Verhältnis zwischen ihm und dem Gutachter hat und sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.2.3, 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E.4.2.2, 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E.3.2). Zudem führte bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung überzeugend aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Teil der Patienten negative Erfahrungsberichte über ihren Arzt ins Internet schreiben würden, was jedoch nicht bedeute, dass Dr. med. E._____ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht objektiv und fachlich kompetent beurteilen könne und werde (Bg-act. 139 S. 2). Zudem stellte sie zu Recht fest, dass der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2021 eingereichte Internetauszug mit der Bemerkung 'Auswahl an negativ behafteten Rezensionen' nur negative Bewertungen enthält (vgl. Bg-act. 130 S. 47 ff.) während die positiven ausser Acht gelassen worden seien. Dass auf dem Auszug auch die Gesamtbewertung von 2.9 Sternen ersichtlich ist (Bg-act. 130 S. 47), welche nach Auffassung des Beschwerdeführers bescheiden ausfalle, vermag nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass die angeführten Rezensionen ein einseitig negatives Bild unter Ausblendung der positiven Rückmeldungen vermitteln. Ohnehin kann es nicht angehen, gestützt auf negative Bewertungen und Erfahrungsberichte von anderen Patienten über den vorgesehenen Sachverständigen und dessen Einfühlungsvermögen aus dem Internet einen triftigen Grund für dessen Ablehnung im vorliegenden Fall zu bejahen. Anders zu entscheiden bedeutete, die Ablehnungsmöglichkeiten über Gebühr auszuweiten und es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, nicht genehme Gutachter ersetzen zu lassen, ohne dass in objektiver Hinsicht ein in den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls und in der Beziehung zum Sachverständigen begründeter Ablehnungsgrund vorläge (vgl. Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E.4.2.3, sowie insbesondere Urteil I 876/06 vom 28. September 2007 E.5.4). Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer des Weiteren, soweit er der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten und eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorwirft, weil diese die X._____ AG zunächst zweimal aufgefordert habe, anstelle von Dr. med. E._____ einen anderen Gutachter zu bestimmen, in der angefochtenen Zwischenverfügung sodann aber plötzlich ihren Standpunkt geändert und an der Begutachtung durch Dr. med. E._____ festgehalten habe. Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vor, es sei zwar richtig, dass sie die X._____ AG mit Blick auf den Beweiswert und die Akzeptanz des Gutachtens zweimal gebeten habe, Dr. med. E._____ durch einen chirurgischen Orthopäden zu ersetzen. Damals sei sie aber fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Dr. med. E._____ ein in der Schweiz nicht anerkannter Facharzt für Rheumatologie sei. Diese Erklärung erweist sich als plausibel, geht doch aus der E-Mail der MED@P vom 10. August 2021, mit welcher die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der X.______ AG bekannt gegeben wurden, hervor, dass für die Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats Dr. med. E._____, Facharzt für Rheumatologie, vorgesehen war (Bg-act. 122). Da die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nach seinen Angaben indes überwiegend orthopädischer Natur sind (vgl. Schreiben vom 17. September 2021 [Bg-act. 130 S. 4]), kam die Beschwerdegegnerin letztlich seiner Forderung nach, wenn sie mit Schreiben vom 23. September 2021 und 29. November 2021 die X.______ AG jeweils darum bat, Dr. med. E._____ durch einen chirurgischen Orthopäden mit Facharzttitel zu ersetzen (Bg-act. 131 und 135). Dass es sich bei der Bezeichnung des Facharzttitels von Dr. med. E._____ in der E-Mail der MED@P vom 10. August 2021 aber um einen Irrtum handelte, stellte letztlich Prof. Dr. med. G._____ der X._______ AG in seiner Nachricht vom 1. Dezember 2021 klar (Bg-act. 136). Insoweit kann der Beschwerdeführer aus den beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 und 29. November 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn die Beschwerdegegnerin in Letzterem – als sie noch dem Irrtum hinsichtlich der fachärztlichen Qualifikation von Dr. med. E._____ unterlag – die Weigerung des Beschwerdeführers, sich durch diesen begutachten zu lassen, nicht als unverständlich bezeichnete (Bg-act. 135 S. 1). Insbesondere ergibt sich entgegen seiner Auffassung daraus aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin die von ihm namentlich aufgrund der negativen Rezensionen der Verständigungsschwierigkeiten auf Hochdeutsch an der Eignung von Dr. med. E._____ für die Begutachtung geäusserten Zweifel geteilt hätte (vgl. dazu Schreiben vom 17. September 2021 [Bg-act. 130 S. 3 ff.]). Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die erhobenen Einwände im Schreiben vom 23. September 2021 (Bg-act. 131): Daraus abzuleiten, die Beschwerdegegnerin hätte die vom Beschwerdeführer gegen den vorgesehenen Experten erhobenen Vorbehalte in ihrer Gesamtheit anerkannt, geht fehl, bat sie darin doch um die Einsetzung eines chirurgischen Orthopäden mit entsprechendem Facharzttitel, was ihren eigentlichen Beweggrund verdeutlicht. Insgesamt unterlag sie hinsichtlich des von Dr. med. E._____ geführten Facharzttitels aktenkundigerweise einem Irrtum, weshalb ihre Bitten um dessen Auswechslung nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen, anderen Einwände, sondern mangels der fälschlicherweise angenommenen ungenügenden fachärztlichen Qualifikation erfolgte. Dass die Begutachtungsstelle nach Auflösung des Irrtums an Dr. med. E._____ festhielt (Bg-act. 136 S. 2), ist angesichts seiner fachlichen Eignung für die Erstattung des nachgesuchten Teilgutachtens in der Fachdisziplin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats nachvollziehbar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die X.______ AG vehement gegen die Auswechslung von Dr. med. E._____ gewehrt hätte, weil es diesem ein persönliches Anliegen zu sein scheine, den Beschwerdeführer unbedingt selber zu begutachten, entbehrt jeder Grundlage. Entsprechend zielt auch sein Einwand, wonach bereits diesbezüglich eine Gefahr der Voreingenommenheit bestehe, ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde schliesslich vor, es sei davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ aufgrund der gegen ihn angebrachten Vorbehalte bereits eine persönliche Ablehnung gegen ihn entwickelt habe, was sich bei ihrer Begegnung anlässlich des ursprünglich vorgesehenen Begutachtungstermins am 24. November 2021 manifestiert habe. Dr. med. E._____ habe dabei sofort und ohne zu zögern die Konfrontation mit ihm gesucht und ihn mit unterschwelligem Vorwurf gefragt, was er denn eigentlich gegen ihn habe. Aufgrund dieses Vorkommnisses sei der Anschein der Befangenheit erstellt. Auch würden die angebrachten Vorbehalte unweigerlich einen Einfluss auf die Erkenntnisse im Gutachten haben, weshalb der Gutachter voreingenommen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. med. E._____ festhalte, verletze sie aArt. 44 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer bringt diesen Ausstandsgrund der persönlichen Abneigung des Gutachters ihm gegenüber erstmals in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2022 vor. Anlass dazu bestand aber bereits nach der Begegnung anlässlich des ursprünglich vorgesehenen Begutachtungstermins am 24. November 2021. Denn Ausstands- und Ablehnungsgründe sind unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tage nach erstmaliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E.3.2 m.H.a.; BGE 143 V 66 E.4.3, BGE 138 I 1 E.2.2 und BGE 132 II 485 E.4.3). Indem er den vorgenannten Einwand erst im vorliegenden Verfahren mit Beschwerdeeingabe am 1. Februar 2022 erhob, erfolgte er verspätet, weshalb er nicht zu hören ist. Obschon es damit im Prinzip sein Bewenden hätte, ist festzuhalten, dass die Umstände nach der letztendlich nicht durchgeführten Begutachtung am 24. November 2021 nicht für die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse anlässlich der Begegnung zwischen ihm und Dr. med. E._____ sprechen. Aus der Aktennotiz betreffend das Telefongespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 24. November 2021 gehen keine vom Beschwerdeführer gegen den Gutachter erhobenen Vorwürfe hervor, insbesondere nicht, wonach dieser sofort die Konfrontation gesucht habe und ihn mit unterschwelligem Vorwurf gefragt haben soll, was er denn eigentlich gegen ihn habe, bzw. wonach dieser ohne Ausschweifungen sofort auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe fokussiert habe. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, wäre es nahegelegen, dass diese Vorkommnisse der Beschwerdegegnerin anlässlich des noch am selben Tag wie die Begegnung stattgefundenen Telefonats mit dem Sachbearbeiter zur Kenntnis gebracht worden wären. Stattdessen geht aus der Aktennotiz namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum vereinbarten Abklärungstermin erschienen und dort entgegen seinen Erwartungen von Dr. med. E._____ empfangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Gutachter und anschliessend auch den Leiter der Gutachterstelle damit konfrontiert, dass er sich nicht von Dr. med. E._____ begutachten lassen werde. Auf das Vorzeigen des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 (mit der Bitte, Dr. med. E._____ durch einen chirurgischen Orthopäden zu ersetzen) habe man von Seiten der Gutachterstelle gemeint, dass sie dies als Empfehlung sähen und nicht gezwungen seien, sich daran zu halten. Der Beschwerdeführer sei anschliessend ohne die Begutachtung nach Hause gegangen. Er sei ziemlich enttäuscht über die gesamte Situation, zeige dies doch einmal mehr, dass die Anliegen von der Gutachterstelle nicht ernst genommen würden (Bg-act. 132). Aus diesen Ausführungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, dass Dr. med. E._____ eine persönliche Abneigung Antipathie gegen ihn entwickelt habe, was in den vorgenannten Vorkommnissen zum Ausdruck gekommen sei. Dass die erwähnte Aktennotiz den Inhalt des Telefongesprächs vom 24. November 2021 zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin nicht korrekt wiedergibt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr nimmt er in der Beschwerde Bezug darauf und führt dazu lediglich aus, sein Rechtsvertreter bzw. dessen Mitarbeiter habe dabei der Beschwerdegegnerin die Geschehnisse geschildert, verbunden mit der Bitte um Klärung und Information über das weitere Vorgehen (vgl. Beschwerde S. 5). Insofern liegt weder nahe, dass Dr. med. E._____ die vom Beschwerdeführer behauptete Frage, was dieser denn eigentlich gegen ihn habe, gestellt hat, noch ist von einem angeblichen vorwurfsvollen Ton und konfrontativen Verhalten des Sachverständigen auszugehen. Folglich liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtungsweise keine Umstände vor, die eine objektive, ergebnisoffene Begutachtung durch Dr. med. E._____ in Frage stellen und den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Insgesamt ergibt sich, dass aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründe sowie von anderen gegen den vorgesehenen Sachverständigen erhobenen Einwendungen verneinte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 3.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 4. Im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter den im Gesetz in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können. Kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 318 E.6.2.1 und BGE 138 V 271, insbesondere E.3 f.). Bezüglich anderer Aspekte der Gutachtensanordnung prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.2.2). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.